Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Erläuterungen zur ARPV
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Buchstabe a:
Die Verordnung regelt primär die Bestellung von Bund und Kantonen
gemeinsam abgegoltenen Angeboten des regionalen Personenverkehrs.
Buchstabe b:
Buchstabe b nimmt Bezug auf den bisherigen Artikel 11 des TG. Die Regeln der ARPV sollen grundsätzlich auch für Angebote oder
Angebotsverbesserungen im Personenverkehr Anwendung finden, die von Bund, Kantonen, Gemeinden oder Dritten bestellt und abgegolten werden. Unter "Angeboten" fallen dabei insbesondere Linien des Ortsverkehrs, Linien ohne Erschliessungsfunktion oder Linien des regionalen Personenverkehrs, welche die Minimalbedingungen von Artikel 6 nicht erfüllen.
Angebotsverbesserungen sind Angebote, welche über das nach Artikel 7 gemeinsam von Bund und Kantone zu bestellende Angebot hinaus gehen.
Buchstabe c:
Nur noch in Ausnahmefällen werden Finanzhilfen in Form des vollständigen Zinserlasses auf bedingt rückzahlbaren oder rückzahlbaren Darlehen
gewährt. Der dritte Abschnitt der ARPV regelt die Details. Für Seilbahnen werden Darlehen gestützt auf das 6. Kapitel des EBG gewährt (siehe Artikel 43 ARPV).
Art. 2 Empfänger von Abgeltungen
Absatz 1:
Übernommen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ADFV und den geänderten Bestimmungen der neuen VPB angepasst. Voraussetzung für die Abgeltung ist eine Konzession oder in Ausnahmefällen ein Staatsvertrag.
Absatz 2:
Unverändert übernommen von Artikel 2 Absatz 2 ADFV.