Vorlage

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

a. ein Anschlussgleis nach Erteilung der Betriebsbewilligung nicht benützt wird;

b. die Mindesttransportmenge nach Artikel 14 Absatz 2 nicht erreicht wird.

2 Die Finanzhilfe wird anteilsmässig zurückgefordert, wenn:

a. innerhalb von fünf Jahren nach der Inbetriebnahme die in der Zusicherungsverfügung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird; dabei bemisst sich der zurückgeforderte Betrag nach der prozentualen Unterschreitung der festgelegten Transportmenge;

b. das Anschlussgleis endgültig nicht mehr benützt wird; dabei sinkt der zurückgeforderte Betrag für jedes vollendete Betriebsjahr um 5 Prozent.

3 Auf Rückforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a wird ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben.

4 Das BAV kann die Fristen der Absätze 1 und 2 auf Gesuch des Anschliessers in begründeten Fällen verlängern. Es hört vorher die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberin an.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova