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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 4 Seiten
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Art. 15 Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dabei darf der Beitrag des Bundes 30 Franken pro jährlich umgeschlagener Tonne oder 4 400 Franken pro Gleismeter nicht übersteigen.
2 Bei der Festlegung des Beitragssatzes berücksichtigt das BAV die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen und die Höhe der anrechenbaren Kosten. Bei Stammgleisen von Gemeinden kann auch die mutmassliche Zahl der Anschliesser berücksichtigt werden.
3 Der Bund kürzt seine Finanzhilfen, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen der öffentlichen Hand und von der Infrastrukturbetreiberin oder dem Eisenbahnverkehrsunternehmen 90 Prozent der anrechenbaren Kosten übersteigen.
4 Finanzhilfen unter 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 16 Abs. 2 und 3 Bst. b
2Aufgehoben
3 Nicht anrechenbar sind:
b. Kosten für Umschlagseinrichtungen und Gleiswaagen;
Art. 18 Abs. 1 Bst. d
1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss beim BAV eingereicht werden; es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
d. die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. c
1 Das BAV erlässt eine Zusicherungsverfügung und legt darin insbesondere Folgendes fest:
c. die veranschlagte Transportmenge (Art. 15 Abs. 2).
Art. 22 Überwachung und Meldepflichten
1 Das BAV überwacht die Einhaltung der für die Finanzhilfe geltenden Voraussetzungen.
2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die Infrastrukturbetreiberin melden dem BAV jährlich die auf den Anschlussgleisen beförderte Transportmenge und Anzahl Wagenladungen.
3 Sie melden dem BAV die endgültig nicht mehr benützten Anschlussgleise.
Art. 23 Rückforderung
1 Die Finanzhilfe wird vollständig zurückgefordert, wenn innerhalb von fünf Jahren: