Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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einfachen Fällen (sog. Bagatellfällen) kann die Bundesanwaltschaft in Anwendung eine Strafsache den kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung übertragen (Art. 25 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Ziff. 1.4.3).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Für die Umsetzung der Vorlage ist zusätzliches Personal auf Bundesebene notwendig, weil die Strafverfolgungszuständigkeit vollständig auf die Bundesbehörden übergeht. Die Bundesanwaltschaft rechnet mit einem personellen Mehraufwand von fünf Stellen (ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin, ein Stv. Staatsanwalt/eine Stv. Staatsanwältin, ein Protokollführer/eine Protokollführerin sowie zwei Börsenspezialisten/Börsenspezialistinnen). Die Bundeskriminalpolizei als Gerichtspolizei des Bundes rechnet mit einem zusätzlichen personnellen Bedarf von drei spezialisierten Ermittlern und einem direkt damit verbundenen finanziellen Mehraufwand von rund 535 000 Franken. Demgegenüber rechnet das EFD mit einem Minderaufwand von einer Stelle.
Der Bundesrat hat im November 2009 die Eckwerte für das Konsolidierungsprogramm 2010 bis 2013 festgelegt. Demnach soll dem Wachstumstrend beim Stellenbestand mit einer sukzessiven Reduktion des Mengengerüsts um bis zu 2 Prozent im Jahr 2013 Einhalt geboten werden. Der personelle Mehrbedarf muss daher grundsätzlich bundesintern kompensiert werden. Der Bundesrat wird die Einzelheiten bei der Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes beschliessen. Die Vorlage wird frühestens 2013 in Kraft treten.
Die Einführung der allgemeinen oder der erweiterten Finanzmarktaufsicht hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, da die FINMA durch Gebühren und Aufsichtsabgaben finanziert wird. Auf Seiten der FINMA wäre ein beschränkter Ausbau der personellen Kapazitäten erforderlich (Schaffung von zwei bis drei neuen Stellen). Allenfalls ist eine Anpassung der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung nötig.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
In einfachen Fällen (Bagatellfällen) kann die Bundesanwaltschaft die Börsendelikte den kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung übertragen. Aufgrund der ihr neu durch die Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Möglichkeiten (Erlass eines Strafbefehls bei weniger gravierenden Fällen, Art. 352 ff. StPO; abgekürztes Verfahren, Art. 358 ff. StPO) ist allerdings davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft faktisch keinen oder nur geringen Gebrauch von der Delegationskompetenz für einfache Fälle machen dürfte (vgl. dazu Ziff. 1.4.3).
Durch die Revision der Behördenorganisation für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte werden die Kantone daher grundsätzlich entlastet. In den meisten Fällen existieren im kantonalen Recht allerdings keine Bestimmungen zur Zuständigkeit, welche sich explizit auf Börsendelikte beziehen. Dies ist auch im Kanton Zürich der Fall. Dessen spezialisierte Staatsanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) bearbeitet am Standort des mit Abstand grössten Börsenplatzes der Schweiz entsprechend auch die grösste Zahl der Delikte in diesem Bereich. Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Insiderdelikte und der Kursmanipulation ergibt sich aus dem Bundesrecht. Wenn mehrere örtliche Zuständigkeiten vorliegen, werden die Untersuchungsberichte der SIX Swiss Exchange AG aufgrund einer Empfehlung der