Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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auch die Fälle erfasst, in denen der Primärinsider Kenntnis von einer vertraulichen Information erhält, die Umstände ausserhalb des Unternehmens betrifft, die für den Aktienkurs des Unternehmens jedoch von Bedeutung sind, wie z. B. das Auffinden neuer oder das Versiegen vorhandener Rohstoffquellen.

Der Sekundärinsider (Abs. 3)

Absatz 3 erfasst Personen, die eine Information direkt bzw. aktiv von den in Absatz 1 aufgeführten Personen erhalten haben54. Erforderlich ist, dass eine Person gezielt informiert wird. Werden im Rahmen einer Übernahmeverhandlung dem potentiellen Käufer Insiderinformationen aus dem anderen Unternehmen offen gelegt und nützt dieser sie aus, indem er Transaktionen tätigt, ist der Insidertatbestand ebenfalls gegeben55.

Als Sekundärinsider sind auch Personen strafbar, die eine Insiderinformation durch ein Verbrechen oder Vergehen, das sie selbst begangen haben, erlangt haben56.

Die Person, die eine vertrauliche Information zufällig erhält (Abs. 4)

Von Absatz 4 werden diejenigen Personen erfasst, die zufällig Kenntnis von der Insiderinformation erhalten. Es erschiene vom Resultat her nicht gerechtfertigt, dass derjenige, der eine vertrauliche Information zufällig erhält, z.B. durch eine fehlgeleitete E-Mail, und dieses Wissen dann ausnützt, nicht bestraft wird.

Tatobjekt

Tatobjekte sind in der Schweiz kotierte Effekten oder sich auf derartige Effekten beziehende derivative Finanzinstrumente im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a. Erfasst werden auch Transaktionen mit nicht standardisierten derivaten Finanzinstrumenten (OTC-Produkte). Sämtliche Derivate von kotierten Effekten sollen erfasst werden.

Kursrelevante vertrauliche Information

Unter einer Information versteht man ein reales Ereignis oder Geschehen, das in der Vergangenheit stattgefunden hat oder gerade stattfindet und dem Beweis zugänglich ist. Erfasst wird das Vorhandensein von Plänen und Absichten. Nicht als Tatsachen gelten Wertungen, Prognosen, Spekulationen, Werturteile etc., wohl aber die Umstände, auf denen diese Wertungen, Prognosen etc. aufbauen. Gerüchte, Mutmassungen und Vermutungen genügen grundsätzlich nicht. Bei der Frage der Erfassung von Gerüchten muss differenziert werden: Das Vorhandensein eines Gerüchts kann für sich gesehen eine dem Beweis zugängliche Tatsache sein. Ausserdem können dem Gerücht auch insiderrelevante Tatsachen zugrunde liegen, die unter den Anwendungsbereich des Insiderhandels fallen.

54 Beispiele sind hier der Lebenspartner eines Primärinsiders sowie der Journalist, der im Rahmen einer Presseinformation vorgängig über vertrauliche Umstände informiert wird.

55 Z.B. das Reinigungspersonal, das im Rahmen seiner Tätigkeit aber nicht gezielt Kenntnis von Insiderinformation erlangt (z.B. beim Leeren des Papierkorbs), fällt nicht unter Absatz 3 sondern unter Absatz 4.

56 Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Person in ein Haus einbricht und einen Computer oder ein Dokument mit vertraulichen Informationen entwendet.