Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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Eine Tatsache ist vertraulich, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt ist, welche dadurch über einen Wissensvorsprung verfügen. Die Bekanntgabe der Tatsache muss einen erheblichen Einfluss auf den Kurs der fraglichen Effekten haben (Kursrelevanz).

Vermögensvorteil als Merkmal des objektiven Tatbestands

Sowohl beim Primärinsider wie beim Sekundärinsider wie auch bei der Person, die zufällig Kenntnis von kursrelevanten vertraulichen Informationen hat, ist der erstrebte Vermögensvorteil ein objektives Tatbestandsmerkmal, was bedeutet, dass für die Vollendung ein Vermögensvorteil erzielt werden muss.

Hat der Täter mit der Absicht gehandelt, einen solchen zu erzielen, ist dieser aber nicht eingetreten, kommt allein eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Delikts in Betracht.

Erheblicher Vermögensvorteil als Merkmal des qualifizierten Tatbestands (Abs. 2)

Der Begriff des erheblichen Vermögensvorteils findet sich in ähnlicher Formulierung auch bereits in anderen Straftatbeständen des Kern- und des Nebenstrafrechts, wie z.B. bei der Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 2 Bst. c StGB) und beim schweren Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 Bst. c Betäubungsmittelgesetz57: „einen erheblichen Gewinn erzielt“), wobei hier ein Gewinn bereits bei einem Nettoerlös von 10 000 Fr. als „erheblich“ eingestuft wird58.

Bei der Umsetzung dieses Absatzes durch die Strafbehörde und die Strafgerichte, sollte der Grenzwert des erheblichen Vermögensvorteils für den Straftatbestand des Insiderhandels mindestens im sechsstelligen Bereich angesiedelt werden. Ausschlaggebend hierfür sind zwei Überlegungen: Zunächst einmal würde bei einem tiefer liegenden Schwellenwert jeder mehr als nur bagatellartige Fall von Insiderhandel zu einem qualifizierten Fall und damit zu einem Verbrechen hochstilisiert, was das Verhältnis von Grundtatbestand und qualifiziertem Tatbestand auf den Kopf stellen würde. Hinzu kommt, dass bei einem tiefer liegenden Schwellenwert der im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei notwendige Kontrollaufwand der Finanzintermediäre unverhältnismässig steigen könnte, was nicht beabsichtigt ist.

Ausnahmeregelung (Abs. 5)

Absatz 5 enthält eine explizite Ausnahmeregelung vom Insiderverbot, die sich zur Erhöhung der Rechtssicherheit rechtfertigt: Diese Ausnahme stellt keinen eigenen Tatbestand dar, sondern ist eine Einschränkung der Absätze 1 bis 4.

Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Absicht, bestimmte Transaktionen vorzunehmen, unter den Begriff der Insiderinformation zu subsumieren ist, was dann wiederum zur Folge hätte, dass Transaktionen, z. B. Aktienkäufe der Übernehmerin im Vorfeld einer Übernahme, ohne dass die entsprechende Absicht vorgängig publik gemacht wird, eine Strafbarkeit nach Artikel 44a nach sich ziehen könnte. Dass dies kein wünschenswertes Ergebnis wäre, ist allge-

57 SR 812.121.

58 Stratenwerth Günter/Wohlers Wolfgang, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 305bis N. 8.