Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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mein anerkannt, wenigstens dann, wenn der Übernehmer über keine privilegierten Informationen (z. B. aus einer due diligence) verfügt59.

Aus dem Anwendungsbereich des Insidertatbestands sollen nur diejenigen Fälle ausgeschlossen werden, in denen sich die Insiderinformation allein darin erschöpft, dass der potentielle Täter die Absicht gefasst hat, Transaktionen selbst vorzunehmen oder für sich von einem Dritten vornehmen zu lassen. Straflos ist also derjenige, der seine Pläne selbst umsetzt. Ein Beispiel wäre der Investor, der seinen aufgrund allgemein bekannter Informationen gefassten Entschluss zur Durchführung einer Übernahme oder zum Aufbau einer grösseren Beteiligung umsetzt, ohne diesen Entschluss zuvor publik gemacht zu haben. Straflos ist darüber hinaus aber auch derjenige, der im Auftrag des Investors für diesen entsprechende Transaktionen durchführt, also z. B. der Broker, den der Investor mit dem Aufbau der Beteiligung betreut hat. Strafbar ist es dagegen, wenn der Dritte auch auf eigene Rechnung handelt, wenn also beispielsweise der erwähnte Broker auch noch auf eigene Rechnung Aktien des Zielunternehmens kauft.

Kein Fall des Absatzes 5 bzw. Insiderhandel liegt vor, wenn der Entschluss, bestimmte Transaktionen durchzuführen, seinerseits auf Insiderinformationen aufbaut. Wird z. B. der Entschluss zu einer Übernahme aufgrund von Informationen gefasst, die ihrerseits Insidercharakter haben (z. B. weil eine due diligence durchgeführt wurde oder gar mittels Wirtschaftsspionage Wissen gesammelt wurde), dann ist der Erwerb der Aktien ein Fall von Insiderhandel.

Subjektiver Tatbestand

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Die fahrlässige Bekanntgabe von Insiderwissen ist nicht strafbar.

Art. 44b Kursmanipulation

Der Tatbestand der Kursmanipulation entspricht dem geltenden Recht d. h. Artikel 161bisStGB (vgl. Ziff. 1.1.4.3). Der einzige Unterschied besteht darin, dass auf das Merkmal der Unrechtsmässigkeit des Vermögensvorteils verzichtet wird. Dieses Merkmal ist sachlich verfehlt, denn unrechtmässig ist ein Vermögensvorteil dann, wenn er im Widerspruch zur ausserstrafrechtlichen Rechtsordnung steht. Da das schweizerische Recht keine Bestimmungen enthält, aus denen sich ergibt, wann ein durch Kursmanipulation erlangter Vorteil rechtmässig und wann er rechtswidrig ist, zielt das Erfordernis weitgehend ins Leere. Weil die Kursmanipulation keine Tathandlungen erfasst, die als legale Kurspflege einzustufen sind, ist das Merkmal der Unrechtmässigkeit auch aus diesem Grund nicht notwendig.

Art. 44c Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 41, 44a und 44b unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Verfolgende Behörde ist die Bundesanwaltschaft. Die Beurteilung der Börsendelikte obliegen dem Bundesstrafgericht und schliesslich dem Bundesgericht (Beschwerde in Strafsachen, Art. 78 ff. BGG). In

59 Besteht ein solches Spezialwissen, sind Aktienkäufe erst nach Veröffentlichung der Absicht oder Veröffentlichung der Umstände, auf die sich das Spezialwissen bezieht, möglich. Im Markt ist es auch üblich, einer Partei, welcher eine due diligence gewährt wird, vertraglich ein Handelsverbot aufzuerlegen.