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Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 6 Seiten
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Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Bücher: Verlagserzeugnisse in gedruckter Form und kombinierte Produkte, bei welchen das Buch in gedruckter Form die Hauptsache bildet. Nicht als Bücher gelten Zeitungen, Zeitschriften, Musiknoten und kartographische Produkte.
Endverkaufspreis: Preis, zu welchem das Buch den Endabnehmerinnen und Endabnehmern in der Schweiz inklusive Mehrwertsteuer angeboten wird.
Endabnehmerin oder Endabnehmer: Person, welche Bücher zu anderen Zwecken als dem Wiederverkauf erwirbt.
Verlegerin oder Verleger: Person, welche gewerbsmässig Bücher herausgibt und verbreitet.
Importeurin oder Importeur: Person, welche zwecks Wiederverkaufs gewerbsmässig Bücher in die Schweiz einführt.
Zwischenbuchhändlerin oder Zwischenbuchhändler: Person, welche gewerbsmässig Bücher zum Wiederverkauf anbietet;
Buchhändlerin oder Buchhändler: Person, welche gewerbsmässig Bücher Endabnehmerinnen und Endabnehmern zum Kauf anbietet.
Art. 4 Preisfestsetzung
1Die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur legt den Endverkaufspreis für die von ihr oder ihm verlegten oder importierten Bücher fest.
2Der Endverkaufspreis ist vor der ersten Ausgabe des Buches in geeigneter Form und unter Nennung des Erscheinungsdatums zu publizieren. Dies gilt auch für Änderungen des Endverkaufspreises.
3Allfällige Preisüberhöhungen gegenüber den in den Nachbarländern gehandhabten Preisen unterliegen der Missbrauchsaufsicht durch die Preisüberwacherin oder den Preisüberwacher. Nötigenfalls kann die Preisüberwacherin oder der Preisüberwacher die zulässige Preisdifferenz mittels Allgemeinverfügung branchenweit unter Berücksichtigung der Sprachregionen festlegen.
4Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.