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Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 6 Seiten

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Art. 7 Dauer der Preisbindung

Die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur kann die Preisbindung durch entsprechende Bekanntmachung für beendet erklären, falls das betreffende Buch mindestens 18 Monate preisgebunden im In- oder Ausland verkauft worden ist.

Minderheit (Kaufmann, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh)

Die Preisbindung fällt 6 Monate nach der ersten Ausgabe des Buches im In- oder Ausland dahin.

Art. 8 Vertrieb an branchenfremde Händlerinnen und Händler

Verlegerinnen und Verleger, Importeurinnen und Importeure sowie Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler dürfen branchenfremde Händlerinnen und Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp)

Titel: Vertrieb

Abs. 2 (neu)

2Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure dürfen Abnehmerinnen und Abnehmern in der Schweiz Bücher nicht teurer verkaufen als Abnehmerinnen und Abnehmern des Nachbar- oder Verlagslandes.

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp)

Abs. 3 (neu)

3Im Ausland zurückgeforderte Mehrwertsteuern sind den Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz weiterzugeben.

Art. 9 Klagen

1Wer durch Widerhandlungen gegen die Artikel 4 - 8 in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Gericht beantragen:

a. eine drohende Verletzung zu verbieten;

b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend

auswirkt.

2Er oder sie kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.