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Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 6 Seiten
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3Er oder sie kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts4 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
Art. 10 Klagen von Organisationen
1 Die Klagen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 stehen ebenso Berufs- und Wirtschaftsverbänden zu, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen folgender Personen befugt sind:
a. Verlegerinnen und Verleger;
b. Importeurinnen und Importeure;
c. Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler;
d. Buchhändlerinnen und Buchhändler.
2Ferner können Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen.
Art. 11 Vorsorgliche Massnahmen
Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches5 sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Preisbindungstreuhand
1Die Branche bestellt eine Preisbindungstreuhänderin oder einen Preisbindungstreuhänder, die oder der die Interessen der Branchenangehörigen unabhängig von einer Mitgliedschaft in Branchenorganisationen wahrnimmt.
2Die Preisbindungstreuhänderin oder der Preisbindungstreuhänder ist zur Anhebung von Klagen im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 ermächtigt.
Art. 13 Schiedsgericht
1Die Branche kann ein von den Branchenverbänden unabhängiges Schiedsgericht schaffen, das Rechtsansprüche aus diesem Gesetz beurteilt.
2Der Zugang zum Schiedsgericht besteht unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Branchenorganisation.
4 SR 220
5 SR 210