Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 8 Seiten

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die Staaten es nicht gewagt haben, die Frage eines Verbots für nichtstaatliche bewaffnete Gruppen anzugehen.

 Die Credit Suisse und die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) sind der Auffas-

sung, dass sich bei mehrstufigen Verhältnissen Unklarheiten über die Tragweite von Artikel 35bis KMG ergeben. In diesem Zusammenhang stellen sie die Frage, ob die Begriffe «verleiten» und «fördern» in Artikel 35bis Buchstabe b und c KMG auch Anwendung auf Finanzierungen im Bereich der Muttergesellschaft finden, wenn eine ihrer Tochtergesellschaften gegen das KMG verstösst.

 Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) ist der Auffassung, dass die Definition

von Streumunition gemäss Artikel 8bis Absatz 4 KMG es für Finanzintermediäre schwierig macht zu erkennen, wann eine Herstellung von verbotenen Waffen vorliegt.

 Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) schlägt vor, in die neuen Artikel 8bis

und 35bis KMG auch explizit «die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran» einzuschliessen.

 Der Schweizerische Friedensrat ist der Auffassung, dass es angesichts der Verpflichtung

zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der fristgerechten Vernichtung von Lagerbeständen wünschenswert wäre, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ SR 152.3) eine Verordnung zu erlassen, in der diese Frage ausdrücklich geregelt ist.

 Handicap International, Terre des Hommes (TdH), Humanrights.ch/MERS Menschenrech-

te Schweiz und der Schweizerischer Friedensrat schlagen die Einführung einer Liste vor, welche sämtliche Firmen aufführt, welche gegen Artikel 1 Absatz 1 CCM verstossen.