Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 8 Seiten

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Ausserdem weisen die Organisationen darauf hin, dass dies auch für Artikel 35bis KMG gilt, der die entsprechenden Strafbestimmungen enthält.

Die Organisationen sind der Auffassung, dass alle verbotenen Handlungen gemäss Artikel 1 CCM ins KMG aufzunehmen seien, da es hier um die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz gehe.

3.2.1.2 Verbot der Finanzierung von Streumunition und anderer verbotener Waffen

Gemäss dem Wortlaut des Übereinkommens (Art. 1 Bst. c) ist jede Handlung zur Unterstützung von Tätigkeiten untersagt, die gemäss dem Übereinkommen verboten sind.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verbot der Unterstützung und Ermutigung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c CCM auch ein Finanzierungsverbot umfasst. Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Aufnahme einer Bestimmung, die die Finanzierung ausdrücklich untersagt, nicht erforderlich ist. Artikel 35bis KMG erlaubt wie die Strafbestimmungen bei Verstössen gegen das ABC-Waffenverbot (Art. 34 Abs. 1 Bst. c KMG) und das Antipersonenminenverbot (Art. 35 Abs. 1 Bst. c KMG) die Bestrafung jeder Form der Unterstützung verbotener Handlungen.

Dabei hat sich der Bundesrat gegen ein Verbot der indirekten Finanzierung ausgesprochen, da er der Auffassung ist, dass es schon aus praktischen Gründen nicht möglich ist, mit vernünftigem Aufwand zu prüfen, ob insbesondere in ausländischen Aktien angelegtes Geld nicht indirekt der Finanzierung einer durch das Kriegsmaterialgesetz verbotenen Tätigkeit dient.

Gewisse Organisationen sprachen sich dennoch für die Aufnahme einer Bestimmung aus, die die direkte und/oder indirekte Finanzierung ausdrücklich untersagt.

Die folgenden Organisationen haben sich für ein explizites Verbot der direkten oder indirekten Finanzierung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Streumunition ausgesprochen:

Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP), Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Schweizerisches Rotes Kreuz, Erklärung von Bern, Terre des hommes, Handicap International, Humanrights.ch/MERS Menschenrechte Schweiz, Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), Schweizerischer Friedensrat.

Gemäss der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SP), Handicap International und Terre des Hommes verbietet Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c CCM jede direkte oder indirekte Finanzierung. Deshalb sind diese Organisationen für die Aufnahme einer Bestimmung, die ausdrücklich die Finanzierung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Waffen untersagt, die gemäss Kapitel 2 KMG verboten sind. Handicap International, Terre des Hommes und der Schweizerische Friedensrat schlagen vor, einen Artikel 8ter KMG aufzunehmen, der gänzlich dem Verbot der Finanzierung gewidmet ist.

Die Erklärung von Bern und die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) schlagen vor, in Artikel 8bis Absatz 1 Buchstabe c ein Verbot der «wissentlichen Finanzierung» aufzunehmen. Darunter müsste «jegliche Form finanzieller Unterstützung verstanden werden, seien es Kredite oder Bankgarantien oder auch der Erwerb – auf eigene Rechnung – von Finanzinstrumenten des betreffenden Unternehmens». Mit der Aufnahme dieses Begriffes, der gemäss der Erklärung von Bern näher an der Realität des Bankalltages ist, in das KMG könne die nicht trennscharfe Unterscheidung in direkte und indirekte Finanzierung vermieden werden. Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) befürchtet, dass der mit dem erläu-