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Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 8 Seiten
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Änderung LRV Arbeitsgeräte Anhörungsexemplar vom 20. November 2009
Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 7
7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13
1 Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.
2 Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.