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Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 8 Seiten

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Änderung LRV Arbeitsgeräte Anhörungsexemplar vom 20. November 2009

Anhang 5 (Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Ziff. 131

Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl "Extra leicht" verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.

Ziff. 133

Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.