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Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 8 Seiten

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Änderung LRV Arbeitsgeräte Anhörungsexemplar vom 20. November 2009

Art. 14 Abs. 2 dritter Satz

2 ....Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gilt die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062.

Art. 20 Abs. 2

Aufgehoben

5a. Abschnitt: Inverkehrbringen von Arbeitsgeräten

Art. 20b Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Maschinen und Geräte mit einem Fremdzündungsmotor mit einer Leistung bis 19 kW (Arbeitsgeräte) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformität der Motoren mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist.

Art. 20c Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a. eine Typengenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte3; und

b. die Kennzeichnung des Motors nach Anhang I Ziffer 3 der Richtlinie 97/68/EG.

2 Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG4, dass der Typ des Arbeitsgeräts die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Han-

2 3 ABl. L 059 vom 27.02.1998, geändert durch die Richtlinien: - 2001/63/EG (ABl. L 227 vom 23.08.2001) - 2002/88/EG (ABl. L 35 vom 11.02.2003) - 2004//26/EG (ABl. L 225 vom 25.06.2004)