Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Die beantragte Revision sieht eine genauere und umfassendere Definition der Personen vor, die dem BÜPF unterstellt sind, d. h. der Personen, die Überwachungen (des Post- und Fernmeldeverkehrs) nach diesem Gesetz durchführen. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informatiksystems zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten durch den vom Bund betriebenen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst) werden zudem mit der beantragten Revision Bestimmungen im BÜPF eingeführt, die den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen. Neu soll eine Überwachung möglich sein, um nach einer Person zu suchen, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist. Die geplante Revision klärt und ergänzt zudem die Aufgaben des Dienstes sowie die Pflichten der Personen, die dem BÜPF unterstehen; sie ermöglicht insbesondere das Einführen bestimmter Informatikprogramme in Kommunikationssysteme, um die Überwachung zu ermöglichen. Der Zeitraum, für den die Strafverfolgungsbehörden rückwirkend sogenannte Randdaten verlangen können, wird von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt, und folglich wird auch die Aufbewahrungspflicht für diese Daten entsprechend verlängert. Weiter wird die Regelung zum Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen der Überwachungen angepasst. Entsprechend dem Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2010 über das Konsolidierungsprogramm (KOP) 2011-2013, welches am 14. April 2010 in die Vernehmlassung geschickt wurde, soll im geltenden BÜPF die Entschädigung der Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, insbesondere der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, für ihre Aktivitäten im Rahmen dieser Überwachung aufgehoben werden. Ausserdem werden Strafbestimmungen für die diesem Gesetz unterstellten Personen, die bestimmten Pflichten nicht nachkommen, sowie eine Bestimmung bezüglich der administrativen Aufsicht eingeführt. Schliesslich enthält der Vorentwurf (VE) eine Bestimmung zu den Rechtsmitteln, die gegen die Verfügungen des Dienstes eingelegt werden können, und zu den zulässigen Rügen.