Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Vernehmlassung geschickt wurde, soll im geltenden BÜPF die Entschädigung der Personen, die Überwachungen durchführen, insbesondere der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, für ihre Aktivitäten im Rahmen der Überwachung aufgehoben werden.

Schliesslich regelt das neue BÜPF die Folgen der Nichteinhaltung der Pflichten durch die ihm unterstellten Personen auf straf- und verwaltungsrechtlicher Ebene.

Die Struktur des BÜPF wurde geändert. Es weist nun einen logischeren Aufbau auf, und unnötige Wiederholungen wurden vermieden. Das vom BÜPF vorgesehene System wurde dagegen nicht grundlegend verändert. Dasselbe gilt für die Struktur und den Inhalt der einzelnen Artikel, die vielmehr genauer formuliert und ergänzt wurden. Die Nummerierung der Artikel ist hingegen neu. Angesichts der obigen Ausführungen wird im Folgenden genauer auf die Änderungen eingegangen, die das neue BÜPF gegenüber dem derzeitigen Gesetz herbeiführt.

1.3 Entstehung des Vorentwurfs

Im März 2006 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die offenen Fragen zu klären, die sich in Bezug auf die Fernmeldeüberwachung zu Strafverfolgungszwecken und die Entschädigung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Aktivitäten im Rahmen dieser Überwachung stellen. Im Rahmen dieses Auftrags verfasste das Generalsekretariat des EJPD (GS EJPD) einen Bericht, in dem die Bereiche aufgeführt wurden, in denen eine Revision des BÜPF wünschenswert erschien. Im Mai 2007 beauftragte das GS EJPD das Bundesamt für Justiz (BJ) mit der Erarbeitung der erforderlichen Gesetzesbestimmungen.

Im September 2008 setzte das BJ eine Expertengruppe als beratendes Organ ein, der Vertreter der folgenden Stellen und Organisationen angehörten: Bundesanwaltschaft (BA), Bundeskriminalpolizei (BKP), Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Schweizerischer Verband der Telekommunikation (asut), kantonale Strafverfolgungsbehörden, Informatik Service Center - Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des GS EJPD (ISC-EJPD-ÜPF; Dienst) und BJ. Bei der Erarbeitung dieses Vorentwurfs (VE) berücksichtigte das BJ die Diskussionen, die im Rahmen dieser Expertengruppe geführt wurden.

1.4 Die wichtigsten beantragten Änderungen

1.4.1 Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich (Art. 1 VE) muss im neuen BÜPF genauer formuliert werden als im bisherigen Gesetz. Vor allem muss die seit mehreren Jahren zunehmende Bedeutung des Internetverkehrs, der eine besondere Art des Fernmeldeverkehrs darstellt, ausdrücklich berücksichtigt werden.

Auch der persönliche Geltungsbereich des BÜPF muss genauer formuliert und ergänzt werden (Art. 2 VE). Denn neben den Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten, einschliesslich der Internet-Anbieterinnen (Zugangsvermittlerinnen, Access-Provider), können auch weitere Personen zu