Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Pflichten der dem BÜPF unterstellten Personen genauer formuliert und ergänzt werden.

Es wurde auch der Wunsch geäussert, sich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bedienen zu können, um nach einer Person zu suchen, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist.

Zudem wurde verlangt, den Zeitraum, für den die Strafverfolgungsbehörden rückwirkend sogenannte Randdaten anfordern können, und entsprechend auch die Aufbewahrungspflicht für diese Daten zu verlängern.

Weiter wurde die Regelung zum Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen der Überwachungen, namentlich im Fall von Direktschaltungen, angepasst.

Ausserdem wurde verlangt, im BÜPF Bestimmungen zur Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit den angeordneten Überwachungen sowie Strafbestimmungen für die dem BÜPF unterstellten Personen einzuführen, die bestimmten Verpflichtungen nicht nachkommen.

Schliesslich wurde auch geprüft, ob im BÜPF eine Bestimmung zur administrativen Aufsicht und eine weitere zu den Rechtsmitteln gegen die Verfügungen des Dienstes und zu den zulässigen Rügen eingeführt werden sollen.

Auf diese verschiedenen Aspekte wird weiter unten detailliert eingegangen (siehe Ziff. 1.4 und 2).

1.2 Gegenstand des neuen Gesetzes

Der Gegenstand des neuen BÜPF entspricht im Wesentlichen jenem des derzeitigen Gesetzes. Es soll die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, einschliesslich des Internets, ermöglichen und regeln, insbesondere im Rahmen eines Strafverfahrens. Eine Überwachung bleibt auch ausserhalb von Strafverfahren möglich, wobei einige Neuerungen eingeführt werden (siehe Ziff. 1.4 und 2). Das Hauptziel des neuen BÜPF besteht darin, das Gesetz an die technische Entwicklung der letzten Jahre anzupassen, damit die notwendigen Überwachungen weder heute noch in den kommenden Jahren aufgrund dieser Entwicklung verhindert werden können. Das Ziel besteht somit nicht darin, mehr, sondern besser zu überwachen.

Wie im bisherigen Gesetz, aber mit höherer Genauigkeit ist im neuen BÜPF zudem festgelegt, wer ihm untersteht, welche Aufgaben dem Dienst zukommen und welche Pflichten die dem Gesetz unterstellten Personen haben. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informatiksystems zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten durch den Dienst enthält das Gesetz nun Bestimmungen, die den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen. Ausserdem soll die StPO neu ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, bestimmte Informatikprogramme in Kommunikationssysteme einzuführen, um die Überwachung zu ermöglichen.

Entsprechend dem Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 2010 über das Konsolidierungsprogramm (KOP) 2011-20132, welches am 14. April 2010 in die

2 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf