Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Im Bereich der Telekommunikation, vor allem im Bereich des Internets, wurden in den letzten Jahren grosse technische Fortschritte verzeichnet. Diese Fortschritte bieten den Benutzerinnen und Benutzern einen beträchtlichen Freiraum mit einer Vielzahl von Interaktionsmöglichkeiten. Heute lässt sich eine grosse Menge von Informationen einfach und rasch zu relativ geringen Kosten diskret austauschen. In den allermeisten Fällen wird dieser Freiraum von Privatpersonen und Unternehmen mit guten Absichten genutzt. Doch dient er leider auch Straftätern zu verwerflichen Zwecken. Denn wie die klassischen Kommunikationsmittel können auch die neuen Techniken, die der breiten Öffentlichkeit heute zur Verfügung stehen, insbesondere jene im Bereich des Internets wie zum Beispiel die Internettelefonie, zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Dies gilt vor allem für die Bereiche Kinderpornografie, organisiertes Verbrechen und Betäubungsmittel. Diese neuen Techniken können die Begehung von Straftaten erleichtern. Daher müssen unbedingt Instrumente bereitgestellt werden, um sich vor dieser Art von Kriminalität zu schützen und sie zu bekämpfen, ohne die unbestreitbaren positiven Auswirkungen dieser Techniken zu beeinträchtigen. Das vorrangige Ziel der Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)1 besteht darin, die Überwachung jener Personen zu ermöglichen, gegen die ein dringender Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat besteht, und die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Letztlich sollen die Bürgerinnen und Bürger geschützt und eine sichere Benutzung dieser Techniken gewährleistet werden. Es gilt den Missbrauch zu bekämpfen. Hingegen geht es selbstverständlich nicht darum, die Überwachung beliebiger Personen zuzulassen, die sich gesetzeskonform verhalten; somit bleibt die persönliche Freiheit gewahrt. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Möglichkeit, Überwachungen ausserhalb von Strafverfahren durchzuführen, um vermisste Personen aufzufinden, bei denen angesichts der Umstände anzunehmen ist, dass eine schwere Gefahr für ihre Gesundheit oder ihr Leben besteht.

Die technische Entwicklung erschwert die Durchführung der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, insbesondere im Bereich der Internettelefonie. Um das Gesetz an die technische Entwicklung der letzten Jahre anzupassen, muss deshalb die Liste der Instrumente im BÜPF erweitert werden. Denn es muss dafür gesorgt werden, dass die notwendigen Überwachungen weder heute noch in den kommenden Jahren durch die Verwendung neuer Technologien verhindert werden können. Kurz gesagt besteht das Ziel vor allem darin, nicht mehr, sondern besser überwachen zu können.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit erwies es sich als notwendig, eine genauere und umfassendere Definition der Personen vorzusehen, die dem BÜPF unterstehen,

d. h. der Personen, die Überwachungen (des Post- und Fernmeldeverkehrs) nach diesem Gesetz durchführen. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informatiksystems zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten durch den vom Bund betriebenen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst) erwies es sich zudem als notwendig, im BÜPF Bestimmungen vorzusehen, die den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen. Ausserdem mussten die Aufgaben des Dienstes und die

1 SR 780.1