Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Für die SVP sind entsprechende Eingriffe in die Privatsphäre von Personen und Unternehmen ultima ratio. Anforderungen und Kriterien sind dementsprechend hoch anzusetzen. Die Bestimmung erfüllt die Anforderungen nicht. Sie beantragt Straftatbestände, welche einen Einsatz solcher Instrumente erlauben, im Gesetz explizit festzuhalten. Die CVP meldet gegenüber dem Einsatz von Methoden, die einen grossen „Beifang” verursachen oder ein grösseres Risiko für unbeteiligte Dritte darstellen, gewisse Vorbehalte an.

Auch privatim verweist auf die Schwere des Eingriffs. Aus Sicht der BV hat der Staat in den Informatiksystemen der Rechtsunterworfenen grundsätzlich nichts zu suchen. Eine gesetzliche Grundlage, welche das unbemerkte Einschleusen eines Informatikprogramms in private Informatiksysteme erlaubt, muss daher in Bezug auf die Bestimmtheit den höchsten Ansprüchen genügen. Dies erfüllt die vorliegende Bestimmung nicht in jeder Beziehung. privatim und die SP fordern mit Blick auf das deutsche Bundesverfassungsgericht160, dass der Deliktskatalog von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a StPO auf einige wenige, schwerste, gegen Leib und Leben bzw. den Bestand des Staates gerichtete Delikte beschränkt wird. Auch BS und FR beantragen generell eine Einschränkung des Deliktskatalogs für den Einsatz von „Bundestrojanern“. FR will derartige Eingriffe sodann nur unter sehr strengen Voraussetzungen angewendet wissen, d.h. nur bei konkreten Indizien einer unmittelbaren Gefahr für ein wesentliches Rechtsgut, und nicht bloss bei einem dringenden Verdacht gemäss Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a StPO. Die Bundesbehörden sollen gemäss FR zudem den Umfang derartiger Massnahmen im Verhältnis zu der Gesamtheit der Überwachungsmassnahmen abschätzen.

BE beantragt eine gesetzliche Klarstellung, ob mit den „Bundestrojanern“ eine „elektronische Hausdurchsuchung“ erlaubt ist oder nur der Fernmeldeverkehr erhoben werden darf.

MS stellt fest, dass mit der Bestimmung jegliche Art von Daten erfasst werden kann und beantragt deshalb, sie in Artikel 280 StPO zu integrieren. Zudem geht aus dem Wortlaut nicht klar hervor, dass die Bestimmung auf den Deliktskatalog von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a StPO beschränkt ist.

UNISG und UNIZH haben grundsätzliche Bedenken zu dieser Art von Überwachung und verweisen auf die besondere Herausforderung organisatorischer und personeller Natur, welche diese Art von Überwachung mit sich bringt.

ISSS legt Wert auf die Feststellung, dass der Einsatz solcher Informatik-Programme geeignet sein wird, das in der Schweiz erreichte Niveau von Datenschutz und Informationssicherheit erheblich zu beeinträchtigen.

11.1.3 Artikel 270ter StPO Einsatz von Ortungsgeräten (neu)

1 Die Staatsanwaltschaft kann den Einsatz von Geräten durch die Polizei anordnen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können. Die Geräte müssen vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt worden sein.

2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Eine grössere Anzahl Teilnehmer161 begrüsst die neue Bestimmung grundsätzlich.

Einige dieser Teilnehmer162 beantragen statt von „Mobiltelefongeräten“ von „mobilen Kommunikationsmitteln“ zu sprechen, um neue technologische Entwicklungen (bspw. Notebooks mit SIM-Karten) abzudecken. KKPKS schlägt zudem vor, einen neuen Absatz 3 vorzusehen,

160 BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. (1 - 333).

161 ZH, LU, SZ, OW, NW, SG, BL, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, KSBS.

162 ZH, LU, KKJPD, GL, GR, TG, VS, JU, KKPKS.