Vorlage VRV

Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 3

Überhöhe bei doppelstöckigen Linienbussen

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 76 Abs. 1 Art. 76 Abs. 1 und 5

1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kön- 1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kön-

nen die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge nen die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regi- zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter onalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Aus- Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, nahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens den Absätzen 2–5 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewil- Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewilligt werden. ligt werden.

2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewil- 2 Unverändert

ligen:

a. einen Normalanhänger zum Personen-

transport und zusätzlich einen Gepäckanhän-

ger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder

b. einen Anhänger zum Sachentransport.

3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahr- 3 Unverändert

zeugen zum Personentransport höchstens einen

Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilli-

gen.

4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Stras- 4 Unverändert

sen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen

sowie die folgenden Höchstlängen:

a. 25 m beim Gelenkbus;

b. 18,75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Ge-

päckanhänger;

c. 25 m beim Gesellschaftswagen mit An-

hänger zum Personentransport;

d. 28 m beim Gesellschaftswagen, wenn

ein Anhänger zum Personentrans-

port und ein Gepäckanhänger mit-

geführt werden, und beim Gelenk-

bus mit Gepäckanhänger.

5 … 5 Sie können bei doppelstöckigen Gesellschaftswa-

gen eine Höhe bis 4,20 m bewilligen.

Erläuterungen:

Aufgrund des zunehmenden Passagieraufkommens setzen konzessionierte Transporteure vermehrt Doppelstock-Busse im Linienverkehr ein. Aus Kostengründen werden Fahrzeuge «ab Stange» gekauft, die bereits in vielen europäischen Städten verkehren. Diese speziell für den Linienverkehr konzipierten Fahrzeuge weisen jedoch i.d.R. eine leichte Überhöhe auf (ca. 4,06 m). Ein Umbau dieser Fahrzeuge ist nicht möglich. Das ASTRA hat im Einzelfall die Zulassung dieser Fahrzeuge für den Einsatz im regionalen fahrplanmässigen Linienverkehr mittels Verfügung ermöglicht. Mit der Änderung der VRV sollen künftig die Kantone diese Fahrzeuge in eigener Kompetenz zulassen können.