Vorlage VRV

Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 6 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 3

Höchstgeschwindigkeit von Bussen im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 5 Abs. 2 Bst. a Art. 5 Abs. 2 Bst. a

2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die 2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenk- a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse; busse und Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr

Erläuterungen:

Im Rahmen einer Arbeitsgruppe (BAV, ASTRA, bfu) wurde geprüft, inwiefern an den Privilegien (Stehplätze und Ausnahme von der Gurtentragpflicht) für Busse im öffentlichen Verkehr (öV) auf Autobahnen festgehalten werden soll. Die genauere Betrachtung der einzelnen Risikofaktoren zeigte, dass an den Privilegien festgehalten werden kann, sofern die Höchstgeschwindigkeit von Bussen im Linienverkehr auf 80 km/h beschränkt wird.

Überschreitung von Achslasten Motion 05.3520 Carlo Schmid-Sutter

Erläuterungen:

Die nachfolgenden Änderungsvorschläge zu Artikel 67 Absatz 8 und Artikel 67 Absätze 2 bis 9 betreffen die Umsetzung der Motion 05.3520 von Herrn Ständerat Carlo Schmid-Sutter vom 29. September 2005, die vom Ständerat am 15. Dezember 2005 und vom Nationalrat am 1. Oktober 2007 angenommen wurde. Die Motion verlangt:

a. Überschreitung der Achslasten nur als Verkehrsregelnverletzung behandeln, wenn gleichzeitig das Ge-

samtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination überschritten ist (Hauptantrag), oder

b. Achslastbestimmungen ersatzlos aufheben (Eventualantrag), oder

c. angemessene Toleranz bei Überschreitung der Achslasten einführen (Eventualantrag).

Wir stellen die Punkte a und b zur Diskussion, da diese den politischen Willen der Mehrheit im Parlament wiedergeben. Das ASTRA favorisiert bei der Umsetzung der Motion den Hauptantrag des Motionärs.

Hauptantrag: Überschreitung der Achslasten nur als Verkehrsregelnverletzung behandeln, wenn gleichzeitig das Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination überschritten ist

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 67 Abs. 8 Art. 67 Abs. 8

8 … 8 Die zulässigen Achslasten nach den Absätzen 2, 3,

6 und 7 dürfen überschritten werden, wenn das zulässige Betriebsgewicht der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1, 3 und 5 und die Garantie über die Tragkraft der einzelnen Achsen (Art. 41 Abs. 2 VTS) eingehalten sind.

Erläuterungen:

Mit der Änderung wird dem Anliegen und der Begründung des Motionärs, wonach für den Fahrzeugführer die Erkennbarkeit der tatsächlichen Achslasten nicht immer einfach ist, am besten Rechnung getragen. Überschreitungen der Achslasten, die sich – ohne Überschreitung des zulässigen Betriebsgewichts des Fahrzeugs – bei Ausliefer- und Sammelfahrten durch die Verschiebung des Fahrzeugschwerpunktes ergeben können, werden so differenzierter beurteilt und nicht mehr a priori geahndet.