Vorlage VRV
Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 6 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 3
Beförderung von Kranzubehör Motion 06.3169 Hess Hans Der Transport von Kranzubehör soll bezüglich Ausnahmen vom Höchstgewicht wie eine unteilbare Ladung behandelt werden
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 80 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 Bst. c
1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen 1 Unverändert
und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig:
a. für die Überführung und Verwendung von a. Unverändert
Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits-
und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer
Zweckbestimmung den Vorschriften nicht ent-
sprechen können;
b. für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, b. Unverändert
wenn die Vorschriften trotz Verwendung ge-
eigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden
können; von dieser Regel kann zur Vermei-
dung eines zweiten Transportes abgewichen
werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene
Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.
c. für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.
Erläuterungen:
Umsetzung der Motion 06.3169 von Herrn Ständerat Hans Hess, die vom Ständerat am 21. März 2007 und vom Nationalrat am 6. Dezember 2007 angenommen wurde.