Vorlage VRV

Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 6 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 3

Beförderung von Kranzubehör Motion 06.3169 Hess Hans Der Transport von Kranzubehör soll bezüglich Ausnahmen vom Höchstgewicht wie eine unteilbare Ladung behandelt werden

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 80 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 Bst. c

1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen 1 Unverändert

und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig:

a. für die Überführung und Verwendung von a. Unverändert

Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits-

und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer

Zweckbestimmung den Vorschriften nicht ent-

sprechen können;

b. für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, b. Unverändert

wenn die Vorschriften trotz Verwendung ge-

eigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden

können; von dieser Regel kann zur Vermei-

dung eines zweiten Transportes abgewichen

werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene

Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.

c. für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.

Erläuterungen:

Umsetzung der Motion 06.3169 von Herrn Ständerat Hans Hess, die vom Ständerat am 21. März 2007 und vom Nationalrat am 6. Dezember 2007 angenommen wurde.

Inkrafttreten 1. März 2010 (geplant, ohne Gewähr)