Vorlage VRV

Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 6 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 3

7 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erst- 7 Aufgehoben

mals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt

die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f

20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast

von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.

8 ... 8 Unverändert

9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die 9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über das

höchstzulässigen Achsbelastungen und das minima- minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeule Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und gen und Ausnahmetransporten.

Ausnahmetransporten.

Erläuterungen:

Die Schweiz hat sich im Landverkehrsabkommen mit der EG verpflichtet, gleichwertige Rechtsvorschriften anzuwenden; die in der Schweiz geltenden Achslasten entsprechen denjenigen des europäischen Rechts. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Achslastbestimmungen könnten im grenzüberschreitenden Verkehr Vollzugsprobleme entstehen, da mit der Aufhebung dieser Verkehrsregel quasi «Freie Fahrt» signalisiert wird. Ausländische Fahrzeuge müssten in Ermangelung einer schweizerischen Verkehrsregel hinsichtlich der Achslasten nach den jeweiligen nationalen Zulassungskriterien beurteilt werden, was in Bezug auf die höchstmögliche Achsbelastung zu sehr unterschiedlichen Resultaten führen dürfte. Eine fehlende Regelung dürfte auch dazu führen, dass Achsen willentlich hoch belastet werden, was sich wiederum negativ auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit auswirken würde.

Stroh-, Heu- und Sandtransporte

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 73 Abs. 5 Art. 73 Abs. 5

5 … 5 Ladungen und Teile von Ladungen, die abgeweht

werden können wie Stroh, Heu, oder Sand, sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.

Erläuterungen:

Verschiedene Kantone haben hinsichtlich der Sicherung von Ladung, die während der Fahrt abgeweht werden kann, Präzisierungen gewünscht. Anlass gegeben haben u.a. massive Störungen im Strassenentwässerungssystem (Verstopfungen), Brandfälle mit Strohtransporten (weggeworfene Zigarettenkippen) sowie Verkehrsunfälle (rutschige Fahrbahn).