Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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DBG StHG

Art. 32a Abs. 1 Art. 9 Abs. 3

• Abzug der Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle • wie DBG

Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

• Delegation an EFD zur Festlegung der Anforderungen • Delegation an EFD in Zusammenarbeit mit den

für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Kantonen Anforderungen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen festzulegen

Art. 32a Abs. 2 Art. 9 Abs. 3bis

Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten bleibt unverändert Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten bleibt un-

verändert.

Art. 32b Abs. 2 Art. 9 Abs. 1

Abzug der anteilsmässigen Liegenschaftskosten (Unterhalts- wie DBG

kosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen

Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten

der Verwaltung durch Dritte). Da nur ein Teil der Erstliegen-

schaft vermietet oder verpachtet ist, sind nur die darauf ent-

fallenden Kosten zu berücksichtigen.

Art. 32b Abs. 5

Die Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Ener-

giespar- und Umweltschutzmassnahmen sind in jedem Fall

zur 100% abziehbar.

Art. 32b Abs. 6

fakultativer Pauschalabzug anstelle effektiver Kosten mög-