Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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DBG StHG
Art. 32a Abs. 1 Art. 9 Abs. 3
• Abzug der Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle • wie DBG
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
• Delegation an EFD zur Festlegung der Anforderungen • Delegation an EFD in Zusammenarbeit mit den
für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Kantonen Anforderungen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen festzulegen
Art. 32a Abs. 2 Art. 9 Abs. 3bis
Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten bleibt unverändert Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten bleibt un-
verändert.
Art. 32b Abs. 2 Art. 9 Abs. 1
Abzug der anteilsmässigen Liegenschaftskosten (Unterhalts- wie DBG
kosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen
Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten
der Verwaltung durch Dritte). Da nur ein Teil der Erstliegen-
schaft vermietet oder verpachtet ist, sind nur die darauf ent-
fallenden Kosten zu berücksichtigen.
Art. 32b Abs. 5
Die Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Ener-
giespar- und Umweltschutzmassnahmen sind in jedem Fall
zur 100% abziehbar.
Art. 32b Abs. 6
fakultativer Pauschalabzug anstelle effektiver Kosten mög-