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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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c. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von

Pflanzen einschliesslich der Samen;

d. lebende Teile von Pflanzen:

1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbargemacht,

2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,

4. Schnittblumen,

5. Äste mit Laub bzw. Nadeln,

6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

7. Blätter, Blattwerk,

8. pflanzliche Gewebekulturen,

9. bestäubungsfähiger Pollen,

10. Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser,

11. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;

e. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverar-

beitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

f. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen,

um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflan-

zung/Vermehrung zu gewährleisten;

g. Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Er-

füllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 10;

h. Schutzgebiet: Gebiet, in dem:

1. Ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder

2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kul turen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder ende misch noch angesiedelt sind;

i. Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährli-

chen Schadorganismus soweit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird;

j. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausser-

halb der Befallszone;

k. Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders

gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen;

l. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung

oder Überlassung;