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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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m. Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör;

n. Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);

o. Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;

p. Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Lichtenstein, Büsingen und Campione);

q. Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die Träger besonders gefährliche Schadorganismen sein können (Anhang 5 Teil A), welches die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist;

r. Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können (Anhang 5 Teil B), welches die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.

Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen

Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.

Art. 4 Schutzgebiete

Die Schutzgebiete sind in Anhang 11 aufgeführt.

2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen

1. Abschnitt: Halten, Vermehren und Verbreiten

Art. 5 Verbote

1Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist der Umgang mit besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile verboten.

2Besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallene Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen ausserhalb eines geschlossenen Systems nicht in Schutzgebiete verbracht werden.

3Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.