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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind;

b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.

2Waren die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:

a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 8 begleitet sind;

b. die Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II und Teil B, erfüllen.

Art. 9 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten

1Waren nach Anhang 5, Teil B dürfen aus Drittstaaten nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem:

a. Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 6 oder, sofern es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 9 behandelt und gekennzeichnet sind; oder

b. von einem phytosanitären Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG7; oder

c. von einem Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokumenten wie Frachtbrief oder Transitschein mit einem "Sichtvermerk" nach Artikel 13c Absatz 3 der RL 2000/29/EG8.

2Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4, Teil B und von Absatz 1 Buchstaben a, b oder c erfüllen.

Art. 10 Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu ver-

packten Waren

Wurden Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.

7 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 316 vom 12.10.2004, S. 16

8 Richtlinie 2000/29/EG8 des Rates vom 8. Mai 20008 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/109 EG der Kommission vom 28. November 2008, ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 68 zuletzt geändert am 8. Januar 2010, ABl. EG L 7 S.17