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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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4Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren besonders gefährlicher Schadorganismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen:

a. zu Forschungszwecken;

b. zu Diagnosezwecken;

c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft.

Art. 6 Handlungs- und Meldepflicht

1Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.

2Sobald er den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss er dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

3Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben, ausser für nach Artikel 30 zugelassene Betriebe.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 7 Einfuhrverbote

1Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.

2Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in die Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.

3Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.

4Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.

5Waren, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.

6Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.

Art. 8 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU

1Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können, die für die ganze Schweiz von Belang sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie: