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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis
1Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 45) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
3Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tagen vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
4Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 19519 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
Art. 12 Ausnahmen für die Einfuhr von Waren
1Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn:
a. sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und
b. die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen für:
a. im Reiseverkehr eingeführte Waren;
b. Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
Art. 13 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
1Das zuständige Bundesamt kann für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose, die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie nicht den Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 entsprechenden Waren bewilligen, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen. Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.