Vorlage TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 6 Seiten
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Art. 38 Abs. 1
1Die Beiträge nach diesem Gesetz oder Direktzahlungen nach Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. f (neu)
Forschung, Diagnostik, Impfstoffe
1Der Bund:
f. kann Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen und Impfstoffbanken betreiben.
Art. 47 Vergehen und Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:
a. den Bestimmungen der Artikel 10–12, 24, 25 und 27;
b. den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden;
c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung.
2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 48 Übertretungen
1Mit Busse bestraft wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:
a. den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21 oder 23;
b. den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden;
c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.