Vorlage BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

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VORENTWURF 12. Mai 2010

Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 80 Absatz 2 Buchstaben d und e der

Bundesverfassung1

sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19732 über den

internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten sowie mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind.

Art. 2 Geschützte Tier- und Pflanzenarten

1Als geschützte Tier- und Pflanzenarten nach diesem Gesetz gelten:

a. die Tier- und Pflanzenarten, mit deren Exemplaren der Handel nach dem CITES eingeschränkt ist;

b. die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare in einem Mass eingeführt werden, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände in Frage stellt.

2Den geschützten Tier- und Pflanzenarten gleichgestellt sind Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verwechselt werden können.

3Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erstellt durch Verordnung Listen der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der daraus hergestellten Erzeugnisse.

1SR 101

2 SR 0.453

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