Vorlage TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 52 Abs. 2 und 2bis
2Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20055 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096 vor, so führt die Eidgenössische Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.
2bisStellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16 Dezember 20057, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19928, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19869, das Bundesgesetz vom 21. Juni 199110 über die Fischerei, das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 53 Abs. 3 (neu)
3Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.
Art. 53b (neu) Internationale Zusammenarbeit
1Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Forschung, die Ausbildung, die Diagnostik, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich Tiergesundheit.
2Er kann mit Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.
Art. 54 Abs. 1, 1bis(neu) und 1ter(neu)
1Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, obliegt der Vollzug den Kantonen; für Ein- und Durchfuhren von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.
1bisWerden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.
1terIn leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.
5 SR 631.0
6 SR 641.20
7SR 455
8 SR 817.0
9 SR 922.0
10 SR 923.0