Vorlage TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 6 Seiten
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Art. 57 Abs. 3 Bst. b
3Das Bundesamt für Veterinärwesen:
b. fördert die Prävention von Tierseuchen; insbesondere kann es Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen;
Art. 59b (neu) Einsprache
1Verfügungen nach diesem Gesetz können bei der verfügenden Bundesbehörde mit Einsprache angefochten werden.
2Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.
3Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.