Vorlage TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 6 Seiten

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Art. 57 Abs. 3 Bst. b

3Das Bundesamt für Veterinärwesen:

b. fördert die Prävention von Tierseuchen; insbesondere kann es Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen;

Art. 59b (neu) Einsprache

1Verfügungen nach diesem Gesetz können bei der verfügenden Bundesbehörde mit Einsprache angefochten werden.

2Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.

3Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.