Vorlage TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 6 Seiten
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Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2
Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
2Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. h (neu) und i (neu), Abs. 2 und Abs. 3
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:
h. vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i. vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung als strafbar erklärt wurde, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3
1Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2Die zuständige Bundesbehörde untersucht und beurteilt Widerhandlungen, die bei der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20053 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20094 vor, so führt die Eidgenössische Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.
3Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19925, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19666, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19867, das Bundesgesetz vom 21. Juni 19918 über die Fischerei, das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.