Vorlage TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 6 Seiten
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Art. 32 Abs. 2bis(neu) und Abs. 5
2bisDer Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.
5Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes.
Art. 32a (neu) Internationale Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Forschung, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes.
Art. 32b (neu) Einsprache
1Verfügungen nach diesem Gesetz können bei der verfügenden Bundesbehörde mit Einsprache angefochten werden.
2Die verfügende Behörde kann einer Einsprache die aufschiebende Wirkung entziehen.
3Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
Art. 35a (neu) Prüfungskommission
1Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt eine Prüfungskommission. Diese führt Prüfungen durch von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
2Die Prüfungskommission eröffnet die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
3Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.
Art. 35b (neu) Elektronisches Informationssystem
1Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Tierversuche und Versuchstierhaltungen ein elektronisches Informationssystem.
2Die Vollzugsbehörden dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- und Betriebsprofile bearbeiten. Sie können im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen.
3Die kantonalen Kommissionen für Tierversuche haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auch Zugriff auf Daten zu Bewilligungsgesuchen aus anderen Kantonen.
4Für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.