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Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 7 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FiLaG) sowie zu den Bundesbeschlüssen über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs und des Lastenausgleichs
1 Änderung des FiLaG (Vorlage A)
Art. 9a (neu)
- Abs. 1 regelt die Voraussetzungen einer nachträglichen Fehlerkorrektur. Die in Bst. a auf-
geführten Ursachen eines Fehlers setzen beim gesamten Prozess zur Berechnung der Ressourcen- und Lastenausgleichsindices an und beinhalten alle damit einhergehenden potenziellen Fehlerquellen von der Datenerfassung bis zur Datenverarbeitung. Nach Bst. b kommt eine nachträgliche Korrektur nur dann zum Tragen, wenn es sich um einen Fehler mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für mindestens einen Kanton handelt. Damit wird im Interesse einer strengen Qualitätskontrolle bewusst eine hohe Schwelle gesetzt, um keine negativen Anreize zu setzen. Die Geltendmachung eines Fehlers kann nach Abs. 1 Bst. c innerhalb von zwei Jahren eingebracht werden. Der Bundesrat nimmt Fehlerkorrekturen bis zwei Jahre nach der Auszahlung der betroffenen Beiträge von Amtes wegen vor, d. h. auch dann, wenn kein formeller Antrag eines Kantons bzw. der FDK vorliegt. Welche Instanz einen Fehler entdeckt (ein Kanton, die ESTV, die EFK oder die EFV), ist im Hinblick auf eine nachträgliche Berichtigung unerheblich: Sind die genannten gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt, wird der Bundesrat die entsprechende Korrektur vornehmen.
- Eine rückwirkende Korrektur wird auch dann vorgenommen, wenn ein Kanton aufgrund
eines Fehlers in der Vergangenheit zuviel an Ausgleichsmitteln bezogen hat und daher durch eine nachträgliche Fehlerkorrektur belastet wird. Diese Möglichkeit muss gegeben sein, weil sonst eine Asymmetrie bestünde und Korrekturen nur dann vorgenommen würden, wenn sie im Interesse des betroffenen Kantons wären.
- Der Bundesrat wird in Abs. 2 ermächtigt, die kantonalen Tragbarkeitsgrenzen festzule-
gen. Dabei orientiert er sich an den Ressourcenpotenzialen der einzelnen Kantone. Die Tragbarkeitsgrenzen sind entsprechend den Veränderungen der Ressourcenpotenziale der Kantone anzupassen. Die Anpassung stellt sicher, dass die Tragbarkeitsgrenzen Schritt halten mit der Entwicklung der Ressourcenpotenziale.
- Nach Abs. 3 erfolgt die rückwirkende Korrektur auf den nächstmöglichen Zeitpunkt
grundsätzlich vollumfänglich und abschliessend. Subsidiär muss jedoch auch die Möglichkeit bestehen, die Korrektur zeitlich gestaffelt, also über mehrere Jahre verteilt, vorzunehmen. Dieser Mechanismus kommt konkret im «Fall St. Gallen» zur Anwendung, indem die rückwirkende Korrektur zeitlich gestaffelt über die Jahre 2009 bis 2011 zur Auszahlung gelangt. Dies deshalb, weil eine sofortige Korrektur für jene 17 ressourcenschwachen Kantone, die im Jahr 2008 insgesamt rund 87 Mio. Franken zu Lasten des Kantons St. Gallen zu viel erhalten haben, eine zum Teil hohe und unvorhergesehene Belastung bedeutet hätte. Wann die subsidiäre Anwendungsregel zum Tragen kommt, ist pragmatisch, das heisst im konkreten Fall und nach Rücksprache mit den Kantonen, zu entscheiden.