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Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 7 Seiten

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Vorlage A (Entwurf) Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20033 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 9a (neu)

3a. Abschnitt: Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Art. 9a (neu)

1Der Bundesrat berichtigt fehlerhafte Ausgleichszahlungen im Bereich des Ressourcen- oder Lastenausgleichs nachträglich, wenn der Fehler:

a. auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Grunddaten beruht;

b. für mindestens einen der Kantone mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden

ist; und

c. innerhalb von zwei Jahren nach der Auszahlung der betroffenen Beiträge entdeckt und

geltend gemacht wird.

2Der Bundesrat legt jährlich die Grenzen der finanziellen Erheblichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b fest. Er orientiert sich dabei an den Ressourcenpotenzialen der einzelnen Kantone.

3Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung erfüllt, so werden die Ausgleichszahlungen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Nötigenfalls kann die Anpassung auf mehrere Jahre erstreckt werden.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2 BBl 2010 …