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Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 7 Seiten
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Vorlage C (Entwurf) Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 20036 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …7,
beschliesst:
Art. 1 Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2012–2015 einen Grundbeitrag von 352 721 756 Franken pro Jahr8.
Art. 2 Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2012–2015 einen Grundbeitrag von 352 721 756 Franken pro Jahr9.
Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 der Teuerung in den Jahren 2010 und 2011 anzupassen. Die Anpassung erfolgt zusammen mit der Verabschiedung der Zahlen zum Referenzjahr 2012.
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
1Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
6 7 BBl 2010 … 8 der Betrag wird zum jetzigen Zeitpunkt noch offen gelassen (vgl. die drei Varianten im Entwurf des Wirksamkeitsberichts). Zu Handen der Vernehmlassung wird ein Betrag gemäss Beschlussfassung des Bundesrates zu stehen kommen. 9 vgl. Fn 8