Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
Aufgrund der Bestimmungen der FiLaG besteht keine Möglichkeit, in einem Zwischenjahr einer Vierjahresperiode40 zusätzlich zur gesetzlich definierten Fortschreibung Ressourcenausgleichsmittel einzusetzen, um alle Kantone auf einen Index von 85 Punkten anheben zu können. Auch eine stärkere Progression bei der Verteilung einer gegebenen Ausgleichssumme zugunsten der ressourcenschwächeren Kantone konnte nicht ins Auge gefasst werden, denn die den Berechnungen zugrunde liegende Verteilung stellt jeweils bereits das Optimum dar. Der Ausdruck "Optimum" ist so zu verstehen, dass eine stärker progressive Verteilung der gegebenen Ausgleichssumme dazu führen würde, dass durch die Ausgleichszahlungen Kantone mit einem tieferen Ressourcenindex Kantone mit einem höheren Index überholen würden oder dass ein zusätzlicher Indexrückgang beim ressourcenschwächsten Kanton durch die Ausgleichszahlung überkompensiert würde41.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass in der Periode (2008 bis 2010) die anzustrebende Minimalausstattung der Kantone mit eigenen finanziellen Ressourcen (Index 85) mit Ausnahme eines Jahres erreicht und auch in diesem Jahr nur knapp verfehlt wurde. Mit Blick auf die Neudotierung des Ressourcenausgleichs für die nächste Vierjahresperiode 2012 bis 2015 besteht somit keine Notwendigkeit, von der gewohnten Fortschreibung abzuweichen und zusätzliche Mittel bereitzustellen.
5.5 Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen
Gemäss Art. 9 FiLaG legt die Bundesversammlung jeweils mittels Bundesbeschluss die Dotationen für die nächste Vierjahresperiode aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts fest. Gemäss Anhang 2 des erläuternden Berichts zur FiLaV sind für die Beurteilung die Höhe der Sonderlasten pro Einwohner sowie der Lastenausgleich in Prozent der Sonderlasten heranzuziehen. In Bezug auf die Methodik wird explizit auf das Gutachten der Firma Ecoplan aus dem Jahr 2004 verwiesen.42 Die Eidg. Finanzverwaltung hat deshalb im Jahr 2009 der Firma Ecoplan ein zweites Gutachten zur Bestimmung der Sonderlasten in Auftrag gegeben43.
Gesamtdotierung des Lastenausgleichs
Gemäss dem Gutachten Ecoplan 2004 betrugen im Jahr 2001 die Sonderlasten insgesamt rund 5,3 Milliarden Franken. Die 2001 für den Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel betrugen 669 Millionen Franken (teuerungsbereinigter Wert 2008). Damit wurden 13 Prozent der Sonderlasten abgegolten. Im neuen Ecoplan Gutachten wurden die Sonderlasten für 2002-2006 berechnet. 2006 beträgt der Wert 5,5 Milliarden Franken, womit die Sonderlasten im Vergleich zu 2001 um 5,5 Prozent angestiegen sind. Dies liegt leicht über der kumulierten Teuerung in der gleichen Periode. Mit den Lastenausgleichszahlungen 2008 wurden – wiederum teuerungsbereinigt - rund 12 % der Sonderlasten im 2006 abgegolten.
40 Das Jahr 2010 ist ein Zwischenjahr in der Vierjahresperiode 2008 - 2011. 41 Vgl. Fachbericht der Eidg. Finanzverwaltung "Technische Grundlagen für den Finanzausgleich im engeren Sinn", Version 4, Bern 2007, Ziffer 3.7 (S. 38ff). Er ist im Internet unter http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/revisionp_grundlagen/technisch er_bericht_4.pdf abrufbar. 42 Ecoplan, "Kostenrelevanz und Gewichtung von Indikatoren im Lastenausgleich“, Bern 2004. 43 Ecoplan, „Kostenrelevanz und Gewichtung von Indikatoren im Lastenausgleich – Analysen für die Jahre 2002 – 2006“, Bern 2009.