Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 62 Seiten
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Ergebnisse Vernehmlassung zu Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich Bund/Kantone 2008-2011
ckelten Schätzmodell vorhanden.
Weitere Bemerkungen zum Wirksamkeitsbericht:
Zu Ziffer 6.2.2, Nationalstrassen:
Der Kanton Zug hat mit Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen nichts mehr zu tun. Er ist einer der wenigen Kantone, die in dieses Geschäft nicht einbezogen sind. Aus Sicht des Kantons Zug lässt sich nicht sagen, ob Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen preisgünstiger erfolgen als vorher. Die Effizienz- und Effektivitätsgewinne sind insgesamt nicht beurteilbar.
Zu Ziffer 6.2.3 Behinderteninstitutionen
Die Aussagen unter 6.2.3 des Wirksamkeitsberichts 'Behinderteninstitutionen' bzw. überhaupt zu den von der NFA betroffenen Bereichen (S. 85 – 92) sind im Vergleich zu den detaillierten Ausführungen im ersten Teil des Berichts (bis S. 85) äusserst kurz gehalten. Es ist ungünstig, dass das Kapitel 6.2.3 Behinderteninstitutionen nicht besser und klarer in die Bereiche «Sonderschulung» und «Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten» (Erwachsene mit Behinderung) aufgeteilt werden. Dies würde die Möglichkeit bieten, die Ergebnisse unter die jeweiligen Titel zu setzen.
Der Detaillierungsgrad bezüglich Zwischenergebnisse ist im Bereich Erwachsene (Behindertenkonzept, durch den Bundesrat zu genehmigen) bedeutend höher als beim Schulwesen (Sonderschulkonzepte, kantonal zu genehmigen).
Zu Ziffer 6.3, Einführung von Programmvereinbarungen (und Kapitel «Übersicht», S. 12,
5. Abschnitt):
Im Grossen und Ganzen schildert der Wirksamkeitsbericht die Vor- und Nachteile von Programmvereinbarungen anschaulich. Er hebt hervor, dass es um eine Anfangsphase geht, aus der die nötigen Lehren zu ziehen sind. Aufgrund des teilweise enormen administrativen Aufwands hat sich die Erwartung, wonach die Programmvereinbarungen eine Vereinfachung gegenüber Einzelverfügungen bringen, noch nicht erfüllt (Ausnahme:
Waldbereich).
Für die vier Waldprogramme des Kantons Zug lassen sich die ersten Erfahrungen mit dem neuen Instrument der Programmvereinbarung als zufriedenstellend erachten.
Tatsache ist hingegen, dass die Einführung der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege grosse Schwierigkeiten bereitete. Die vom Bund erlassenen Weisungen über die Prioritäten im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege, die Richtlinien über Finanzhilfen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege sowie die mit 16 Monaten Verspätung abgeschlossene Programmvereinbarung zeigten fundamentale Probleme. Das Bundesamt für Kultur startete den Prozess viel zu spät und ging nicht oder nur sehr zögerlich auf die Vorbehalte der Kantone ein. Zwischen der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, welche in der Regel globale Finanzhilfen und nur im Ausnahmefall Einzelgeschäfte vorsieht, und dem Entwurf der Programmvereinbarung, die auf Einzelgeschäften beruht, besteht ein grundsätzlicher Widerspruch. Das neue System ist eine unglückliche Vermischung aus alten Einzelverfügungen und Globalzahlungen. Die Programmvereinbarung ist in einzelnen Punkten auch nicht praktikabel. So ist eine verbindliche Auflistung der beitragsberechtigten Objekte zu Beginn der 4-jährigen Laufzeit der Programmvereinbarung nicht umsetzbar, da eine derartige Voraussage gar nicht gemacht werden kann. An dieser Tatsache ändert auch die nach langen Diskussionen zugestandene Möglichkeit einer einmaligen Korrektur nach zwei Jahren Laufzeit der Programmvereinbarung nichts. Zudem ist das Verfahren administrativ aufwändiger und wird damit einem zentralen Anspruch der NFA, einer administrativen Vereinfachung der Abläufe, nicht gerecht. Die Programmvereinbarung ist für die Periode 2012 – 2015 umfassend zu überarbeiten (globale Finanzhilfen, strategische Ziele).
Es ist daher festzuhalten, dass das neue Instrument der Programmvereinbarung zwei Jahre nach Einführung der NFA noch immer einen experimentellen Charakter hat.