Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art. 24 Ordnungswidrigkeiten

Gemäss Kanton Zürich (K3) soll geprüft werden, ob verwaltungsrechtliche Massnahmen effizienter, effektiver und sachbezogener sind als strafrechtliche Massnahmen.

Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Kanton Zürich (K3) erachtet diese Bestimmung mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 StGB als überflüssig. AWMP (W3) vermerkt, dass eine subsidiäre Sanktionierung des Geschäftsbetriebs nur mit grösster Zurückhaltung praktiziert werden dürfe, und verlangt deshalb Bussen bis maximal 5 000 Franken.

Gemäss hotelleriesuisse (B19) und die Vertreter der Gastrobranche ist die Schuldfrage auch bei verwaltungsrechtlichen Bussen ein wesentliches Element für eine allfällige Verurteilung. Einen subsidären Zugriff auf Geschäftsbetriebe lehnen sie daher ab.

Art. 26 Strafverfolgung

Der Kanton Graubünden (K9) schlägt vor, in Art. 26 explizit zu erwähnen, dass «die Kantone (…) auch zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Verfügungen ihrer Behörden im Sinne von Art. 24 dieses Gesetzes» seien.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 30 Übergangsbestimmungen

Der Kanton Schwyz (K10) sowie SOV (B10) und der SSV (B23), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBV und AZO) und Brenzer Kirsch (WO10) verlangen «vernünftige Fristen» für die Übergangsbestimmungen.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Gemäss VBGF (PO38) ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden13 nicht aufzuheben.

13 SR 943.1