Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Anhang (Art. 30)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
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Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 200637 über Radio und Fernsehen
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
1Unzulässig ist Werbung für:
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b. Spirituosen nach Artikel 2 Buchstabe c des Alkoholgesetzes vom (Datum) ; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
2. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199239
Art. 48 Abs. 1 Bst. l
1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
l. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt;
Art. 60 Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für Tabak, welche sich hauptsächlich an Personen unter 18 Jahren richtet, einschränken. Vorbehal-
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ten bleiben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen.
3. Bundesgesetz vom 23. März 200141 über das Gewerbe der Reisenden
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Beschränkungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen
1Aufgehoben
2Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.
36 SR 680
37 SR 784.40
38 SR
39 SR 817.0
40 SR 784.40
41 SR 943.1