Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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SPIRITSUISSE (B7) erachtet solche Unterstützungen als «zweischneidiges Schwert» mit oftmals fragwürdigen Resultaten.

Die SVP (P2) sieht in dieser Bestimmung einen Widerspruch zu den Bemühungen des Bundes um eine Sanierung und nachhaltige Führung der Bundesfinanzen. Zudem sei davon auszugehen, dass solche Beiträge für den Bund einen Verlust an Kontrolle und Verantwortlichkeit nach sich ziehen.

AWMP (W3) und SAV (W6) halten fest, dass die entsprechende Kompetenz ausschliesslich bei den Kantonen liegt. Dem schliessen sich SFF (B4), HANDELSCHWEIZ (B6), VSG (B14), SBV (B15), SBKV (B27) an. Zusammen mit economiesuisse (W2) und AWMP (W3) sowie den Vertretern der Gastrobranche lehnen sie diese Bestimmung ab, da sie zu generell sei und damit zu schlecht kontrollierbaren Subventionen bzw. einem wenig wirtschaftlichen Umgang mit finanziellen Ressourcen führe. Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN,

GOV) schliessen sich dieser Haltung an.

Für Centre Patronal (WO3) können die Unterstützungsleistungen den problematischen Alkoholkonsum gewisser Jugendlicher nicht verhindern.

Die Vertreter der Gastrobranche heben hervor, dass der Alkoholkonsum nicht per se problematisch sei.

4. Kapitel: Kompetenzzentrum

Art. 13 (Kompetenzzentrum)

Während die Kantone Glarus (K16) und Thurgau (K19) sowie Grüne (P5), Hausärzte

Schweiz (B5), FMH (B20) NAS (PO5), ISPMZ (PO11), Public Health (PO12), Suchtprävention Zürich (PO18), DOJ (PO21), Krebsliga (PO27), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34), FSP (PO35), VBGF (PO38) und Pro Juventute (PO40) diese Bestimmung als unklar kritisieren, wird sie von Jubla (PO42) explizit begrüsst. Der Städteverband (D1) setzt sich dafür ein, auch die Städte explizit als Partner zu nennen.

Croix-bleue romande (PO13) fordert ein Kompetenzzentrum im Bereich der Verhaltensprävention.

Grüne (P5) und Hausärzte Schweiz (B5) sowie Public Health (PO12) und Krebsliga (PO27) verlangen eine Klärung der Zuständigkeiten im Rahmen des Alkoholgesetz: Das EFD solle zuständig sein für den Vollzug der Aufgaben gemäss Art. 105 BV, das EDI bzw. das BAG für die sich aus Art. 118 BV ergebenden Aufgaben.

NAS (PO5), DOJ (PO21), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34) und Pro Juventute (PO40) verstehen Alkoholprävention wohl als eine gesundheits- und sozialpolitische Aufgabe mit fiskalischen Querverbindungen, erachten aber die Prävention im EFD als ein Fremdkörper. Ähnlich argumentieren ISPMZ (PO11), FSP (PO35) und VBGF (PO38). Ihrer Meinung nach wäre eine Präventionsstelle im EFD unglaubwürdig. Das EFD solle zuständig sein für den Vollzug des SStG. Ähnlich argumentiert der Kanton Glarus (K16) und verlangt, die Zuständigkeitsfrage im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes durch den Bundesrat zu klären.

Wegen unterschiedlicher Kernkompetenzen und Zielkonflikten setzt sich FSP (PO35) für eine organisatorische Trennung präventiver und fiskalischer Zuständigkeiten ein.

Drei Kantone (Bern, Glarus, Thurgau) sowie NAS (PO5), Blaue Kreuz (PO9), FEGPA

(PO10), ISPMZ (PO11), Public Health (PO12), AGS (PO14), LVT (PO16), Suchtprävention Zürich (PO18), DOJ (PO21), FNA (PO26), Krebsliga (PO27), IOGT (PO30), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34), FSP (PO35), die VBGF (PO38), REPER (PO39) und