Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Pro Juventute (PO40) wünschen, dass sämtliche Präventionsaufgaben ins BAG überführt werden. In eine ähnliche Richtung gehen die Forderungen der Kantone Solothurn (K1), Freiburg (K4) und Glarus (K16) und FMH (B20).

Gemäss Pro Juventute (PO40) ist das Kompetenzzentrum in der zum BAG gehörenden Sektion Alkohol und Tabak anzusiedeln. «Direkter ans BAG» herangeführt werden müssten die Aufgaben und Einheiten der EAV aus Sicht des Kantons Wallis (K24). Der Kanton Neuenburg (K17) setzt sich – unterstützt von infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4), Blauem Kreuz (PO9) und IOGT (PO30) – für eine enge Zusammenarbeit von EAV und BAG ein. Zudem wünscht er, dass sämtliche Präventionsaufgaben ins BAG überführt werden. Auch Croix-bleue romande (PO13) erhofft sich eine engere Zusammenarbeit zwischen der EAV und dem BAG, so vor allen hinsichtlich Präventionsstrategien.

Während der Kanton Graubünden (K9) sich dafür einsetzt, dass inskünftig nur noch eine Bundesstelle für die Prävention zuständig sein soll, wünscht Swiss Retail (B18) Klarheit, welches Bundesamt für die Prävention im Alkoholbereich zuständig ist.

Für den Kanton Graubünden (K9) ist nicht ersichtlich, weshalb die Vollzugszuständigkeit im Gesetz zu regeln sei. Gleicher Meinung sind Blaues Kreuz (PO9) und FSKZ (PO22). Die EVP (P4) stellt sich die Frage, ob dieser Artikel nicht gestrichen werden könnte. Ähnliche Überlegungen äussern infodrog (PO3) und Sucht Info Schweiz (PO4). Eine Streichung beantragt auch EKAL (KA1), da das Gesetz nicht der richtige Ort sei, um die Aufgaben der involvierten Stellen zu regeln.

Nach Auffassung der EVP (P4) soll die bestehende Koordinationsstelle der EAV weder gefährdet noch ihr Ausbau gesetzlich vorgespurt werden. Auch SOV (B10) und SSV (B23),

kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBV, AZO) und Brenzer Kirsch (WO10) wünschen die «interne EAV-Werbekommission» beizubehalten, die mit ihren Beratungen für die Branche wertvolle Dienstleistungen erbringe und gerichtliche Verfahren sowie damit verbundene Kosten zu vermeiden helfe. Der SSV (B23) spricht sich für die EAV als zuständige Vollzugsbehörde aus.

Hausärzte Schweiz (B5) verlangen, die Zuständigkeit der EAV auf die Marktregulierung und auf die Überwachung der Gesetzgebung zu beschränken. Dass die EAV für die Marktregulierung zuständig sein soll, fordern auch Blaues Kreuz (PO9) und IOGT (PO30). Für Sucht Info Schweiz (PO4) ist dieser Bereich von einer eigens zuständigen Behörde zu betreuen, wobei die bisherigen Einheiten der EAV hierfür prädestiniert seien.

Der SSV (B23) wünscht, ohne Konkretisierung der juristischen Form, dass die EAV als «Bundesinstanz mit Marktkenntnissen» erhalten bleibt und für die beiden vorgelegten Gesetze zuständig ist.

Der Kanton Schwyz (K10), Grüne (P5), SPIRITSUISSE (B7), Brennerverband (B9), SOV (B10), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (BOV, BVBB, AZO) und Brenzer Kirsch

(WO10) beantragen die Schaffung eines Bundesamts für Alkohol.

Für AWMP (W3), SGV (W4) und IG Freiheit (WO8) wird die EAV auch in Zukunft nur für gebrannte Wasser zuständig sein. Sie beantragen deshalb die Streichung dieses Artikels.

Ebenso die Vertreter der Gastrobranche sowie die UPCF (KB26). Sie setzen sich für klare Zuständigkeiten auf Seiten des Bundes ein.

VSG (B14) und SBV (B15) lehnen die Ausweitung der Zuständigkeit der EAV auf vergorene alkoholische Getränke ab und erachten es allgemein als verfrüht, die Zuständigkeit zu regeln. Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN, GOV) sehen die definierten Aufgaben als Grundaufgaben jeder kompetenten Behörde. Faktisch würden weiterhin mehrere Stellen im Bereich Alkohol zuständig sein, trotz anderslautender Behauptung.