Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Vernehmlassungsentwürfe

Bundesgesetz über die Besteuerung von Spirituosen und Ethanol

Spirituosensteuergesetz (SStG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

14

gestützt auf die Artikel 105, 112 Absatz 5 sowie 131 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Bundesverfassung ,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand, Grundsätze und Begriffe Art. 1 Gegenstand

1Dieses Gesetz regelt:

a. die Voraussetzungen für die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, das Be- und Verarbeiten und das Lagern von Spirituosen und Ethanol sowie für den Handel mit Spirituosen und Ethanol; davon ausgenommen ist Bioethanol zu Treibstoffzwecken;

b. das Erheben von Steuern auf Spirituosen und auf Ethanol zum menschlichen Konsum.

2Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, sind die Bestimmungen der Zoll- und der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.

Art. 2 Grundsätze

1Bei der Erhebung der Steuer auf Spirituosen und Ethanol zum menschlichen Konsum achtet der Bund auf:

a. die Wettbewerbsneutralität;

b. tiefe Erhebungs- und Entrichtungskosten.

2Bei der Festlegung des Steuersatzes achtet er auf die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Alkohol: Ethanol;

b. Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und Verwendung; davon ausgenommen ist ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes Ethanol. Jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als Ethanol;

c. Spirituose: Alkoholisches Erzeugnis, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituosen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes auch:

1. reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;

2. Getränke mit einem Alkoholgehalt über 18 Volumenprozenten, deren Alkohol ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde;

d. Hersteller und Herstellerin: Person, die auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter Spirituosen oder Ethanol herstellt;

e. Grosshandel: die Abgabe oder Vermittlung von Spirituosen oder von Ethanol:

1. an Wiederverkäufer und Wiederverkäuferinnen; oder

2. an Unternehmen, die Spirituosen oder Ethanol in ihrem Betrieb be- oder verarbeiten.

f. Inland: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione), jedoch ohne die Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir).

14 SR 101