Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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5Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind.

6Die Betriebe können jederzeit eine ausserordentliche Revision verlangen. Die Revision ist gebührenpflichtig.

Art. 20 Rückerstattung

1Die Steuer wird auf Gesuch hin zurückerstattet:

a. dem Exporteur oder der Exporteurin steuerpflichtiger Erzeugnisse; als Export gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen gemäss Zollgesetz;

b. dem Hersteller oder der Herstellerin von spirituosenhaltigen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent.

2Der Rückerstattungssatz wird nach der in diesem Gesetz vorgesehenen fiskalischen Belastung der Erzeugnisse bestimmt. Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so gelangt für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung.

3Ein Rückerstattungsanspruch besteht ab einem Steuerbetrag von 300 Franken. Die Abrechnung erfolgt mindestens jährlich.

5. Abschnitt: Steuererhebung Art. 21 Steueranmeldung und Steuerveranlagung

1Steuerpflichtige Hersteller und Herstellerinnen haben ihre monatliche Produktion jeweils bis zum 12. Tag des Folgemonats der zuständigen Behörde anzumelden.

2Für die bei der Einfuhr zu erhebenden Steuern findet die Zollgesetzgebung Anwendung, soweit die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung betroffen sind.

3Betriebe mit einer Bewilligung zum Betreiben eines Steuerlagers haben ihre Auslagerungen jeweils bis zum 12. Tag des Folgemonats der zuständigen Behörde anzumelden.

4Die zuständige Behörde ermöglicht zur Erhebung der Steuer den elektronischen Datenaustausch zwischen der Behörde und den Steuerpflichtigen.

5Sie kann die Anmeldeform vorschreiben; sie kann namentlich den Einsatz der EDV anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

6Der Bundesrat regelt:

a. das Verfahren über die Anmeldung bei der Einfuhr von Spirituosen, die in ein Steuerlager überführt werden;

b. das Verfahren über die Veranlagung bei der Herstellung im Inland; und

c. das Verfahren über die Veranlagung in Steuerlagern.

Art. 22 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird mit der Veranlagung fällig.

Art. 23 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für Steuern und sonstige Geldforderungen beträgt 30 Tage.

Art. 24 Zinsen

1Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.

3Ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

4Das EFD kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

5Es legt die Zinssätze fest.

Art. 25 Veranlagungsverjährung

1Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

2Die Verjährung wird unterbrochen:

a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;

b. durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person festzulegen.