Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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2. Kapitel: Kontrolle über Herstellung und Einfuhr von und Handel mit Spirituosen und Ethanol Art. 4 Registrierung
1Die zuständige Behörde führt ein öffentliches Alkoholregister.
2In das Alkoholregister muss sich eintragen lassen, wer:
a. Spirituosen oder Ethanol herstellen will;
b. Spirituosen oder Ethanol einführen will, wenn diese pro Einfuhr mehr als 10 Liter reinen Alkohol enthalten;
c. Grosshandel mit Ethanol zu industriellen Zwecken betreiben will;
d. Grosshandel mit Spirituosen von mehr als 10 Litern reinem Alkohol betreiben will.
3In das Alkoholregister wird von Amtes wegen eingetragen, wer:
a. zum Bezug von unversteuerten Spirituosen oder undenaturiertem und unversteuertem Ethanol mit einer Verwendungsverpflichtung berechtigt ist; oder
b. ein bewilligungspflichtiges Steuerlager betreibt.
4Der Bundesrat kann Personen oder Betriebe von der Registrierungspflicht befreien, die Grosshandel betreiben mit:
a. Erzeugnissen zum menschlichen Konsum, die nur geringe Mengen Spirituosen enthalten;
b. anderen spirituosenhaltigen Erzeugnissen, deren Abgabe durch besondere Erlasse geregelt ist.
5Die Eintragung in das Alkoholregister setzt voraus, dass die verantwortliche Person das 18. Altersjahr vollendet hat.
Art. 5 Meldepflichten und Fristen
1Wer der Registrierungspflicht unterliegt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor der ersten Einfuhr bei der zuständigen Behörde anmelden.
2Jede Änderung des Namens, des Wohn- oder Geschäftssitzes oder der Eintragung im Handelsregister ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
3Wer die registrierungspflichtige Tätigkeit aufgibt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und wird im Alkoholregister gelöscht.
Art. 6 Kontrollvorschriften
1Wer im Register eingetragen ist, muss:
a. eine vollständige Kontrolle über die im Alkoholregister eingetragenen Tätigkeiten führen;
b. dem zuständigen Kontrollorgan auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind;
c. die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.
2Das zuständige Kontrollorgan ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 7 Erkennungszeichen
1Flaschen und andere Behältnisse, die Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse enthalten, müssen zur Steuersicherung auf der Etikette den Namen des schweizerischen Herstellers oder der schweizerischen Herstellerin oder des Importeurs oder der Importeurin enthalten..
2Flaschen und Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäss etikettiert oder mit den Namen mehrerer Importeure oder Importeurinnen versehen sind, müssen mit Bewilligung der zuständigen Behörde nachetikettiert oder mit einer Zusatzetikette versehen werden, auf der einzig der Name des Importeurs oder der Importeurin oder des schweizerischen Herstellers oder der schweizerischen Herstellerin aufgeführt ist.
Art. 8 Verwendungsverpflichtung
1Wer unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol beziehen will, muss sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichten, diese Waren ausschliesslich zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu verwenden. Die Behörde legt in der Bewilligung die entsprechenden Erzeugnisse fest.
2Die Bezugsberechtigung kann ab einer jährlichen Bezugsmenge von mehr als 20 Liter reinem Alkohol erworben werden.
3Unversteuerte Spirituosen sowie undenaturiertes und unversteuertes Ethanol dürfen nur an Betriebe abgegeben werden, die nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a im Alkoholregister eingetragen sind.