Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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3. Abschnitt: Steuerbemessung Art. 14 Bemessungsgrundlage

1Die Steuer wird je Liter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° Celsius bemessen.

2Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt einen Umrechnungsfaktor für die Bestimmung des Volumengehalts von festen Lebensmitteln fest.

Art. 15 Steuersatz

1Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohols.

2Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für die folgenden Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten:

a. Naturweine und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten;

b. Likörweine;

c. aromatisierte Weine.

3Für Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen, beträgt die Steuer 116 Franken je Liter reinen Alkohols.

Art. 16 Anpassung an die Teuerung

1Der Bundesrat kann die Steuersätze der Teuerung anpassen, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist.

2Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen Art. 17 Steuerbefreiung

1Von der Steuer befreit sind:

a. die Herstellung und die Einfuhr denaturierten Ethanols;

b. die Herstellung und die Einfuhr von Spirituosen oder undenaturiertem Ethanol, die gemäss einer Verwendungsverpflichtung verwendet werden;

c. die Herstellung von 10 Liter reinen Alkohols jährlich pro Person über 18 Jahre.

2Der Hersteller oder die Herstellerin bringt die nach Absatz 1 Buchstabe c steuerbefreite Menge bei der Steueranmeldung in Abzug.

Art. 18 Denaturierung

1Die Denaturierung kann vorgenommen werden durch:

a. die zuständige Behörde; oder

b. Personen, die von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt werden.

2Der Bundesrat regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, die zur Denaturierung befugt sind.

3Das EFD regelt die Methoden der Denaturierung.

Art. 19 Steuerlager

1Betriebe dürfen steuerpflichtige Spirituosen oder steuerpflichtiges Ethanol unter Aufschub der Steuerentrichtung:

a. in ein Steuerlager einführen;

b. in einem Steuerlager herstellen; oder

c. in einem Steuerlager bewirtschaften.

2Solche Betriebe bedürfen einer Bewilligung.

3Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a. im Alkoholregister als Grosshändler eingetragen ist;

b. die erforderlichen Sicherheiten leistet; und

c. über Räume und Behälter verfügt, die den Anforderungen an die Kontrolle genügen.

4Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Betreiben eines Steuerlagers.