Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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3. Kapitel: Besteuerung

1. Abschnitt: Steuerobjekt und Entstehung der Steuerforderung Art. 9 Steuerobjekt

Der Steuer unterliegen:

a. die Herstellung von:

1. Spirituosen,

2. Ethanol;

b. die Einfuhr von:

1. Produkten nach Buchstabe a,

2. spirituosenhaltigen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten.

Art. 10 Entstehung der Steuerforderung

Die Steuerforderung entsteht:

a. im Zeitpunkt der Herstellung der steuerpflichtigen Ware;

b. bei der Einfuhr steuerpflichtiger Waren: im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gemäss der Zollgesetzgebung.

2. Abschnitt: Steuerpflicht Art. 11 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind:

a. für im Inland hergestellte Spirituosen und im Inland hergestelltes Ethanol: der Hersteller oder die Herstellerin;

b. für eingeführte Spirituosen, eingeführtes Ethanol und eingeführte spirituosenhaltige Erzeugnisse: der Zollschuldner oder die Zollschuldnerin;

c. bei Steuerlagern: der Inhaber oder die Inhaberin der entsprechenden Bewilligung; bei der Auslagerung in ein anderes Steuerlager besteht die Steuerpflicht bis zur Löschung des Begleitdokuments;

d. für unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol, welche an Betriebe ohne Verwendungsverpflichtung abgegeben werden: der Lieferant oder die Lieferantin, die nach Artikel 4 Absatz 3 im Alkoholregister eingetragen sind;

e. für unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol, welche entgegen einer Verwendungsverpflichtung verwendet werden: der Verwender oder die Verwenderin.

Art. 12 Steuernachfolge

1Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.

2Die Steuernachfolge treten an:

a. die Erben und Erbinnen beim Tod der steuerpflichtigen Person;

b. die persönlich haftenden Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder deren Erben und Erbinnen nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;

c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3Die Erben und Erbinnen haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile. Die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

4Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbstständig ausüben.

Art. 13 Mithaftung für die Steuer

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses beziehungsweise des Nachlassvermögens;

b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.